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Degressive AfA: Es gibt sie weiterhin

Degressive AfA bleibt – gute Nachrichten für Investoren

Wer ab dem 01.7.2025 kann aufatmen: Die degressive Abschreibung (AfA) bleibt erhalten. Damit steht weiterhin ein wirksames Werkzeug zur Verfügung, um gerade am Anfang einer Investition die Steuerlast zu senken.

Was heißt das genau?

Die Regeln sind recht klar:

  • Zeitraum: Die degressive AfA gilt für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Höchstgrenze: Der Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes, aber nicht mehr als 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bzw. Restbuchwert) betragen.
  • Flexibilität: Wer möchte, kann später jederzeit zur linearen AfA wechseln.

Rechenbeispiel

Ein Unternehmen kauft im Juli 2025 eine Maschine für 100.000 €. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.

  • Lineare Abschreibung: 100.000 € / 10 Jahre = 10.000 € pro Jahr.
  • Degressive Abschreibung: Höchstgrenze hier: 30 %.
      1. Jahr: 30 % von 100.000 € = 30.000 €
      1. Jahr: 30 % vom Restbuchwert (70.000 €) = 21.000 €
      1. Jahr: 30 % von 49.000 € = 14.700 €
    • usw.

Schon nach drei Jahren sind über 65.000 € abgeschrieben – bei linearer Methode wären es erst 30.000 €.

Das bedeutet: deutlich niedrigere Steuerlast in den ersten Jahren, mehr Liquidität, wenn sie am dringendsten gebraucht wird.

Gesetzliche Grundlage

Die Regelung findet sich in § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Regelung in § 7 Abs. 3 EStG sieht vor, dass man bei einem Wirtschaftsgut, das zunächst degressiv abgeschrieben wird, später jederzeit in die lineare Abschreibung wechseln darf.

Fazit

Ob neue Maschinen, IT-Ausstattung oder Fahrzeuge – wer Anschaffungen plant, sollte unbedingt durchrechnen, ob die degressive AfA die bessere Wahl ist. Gerade für Investitionen im Zeitraum ab Juli 2025 bis 2027 kann sie den entscheidenden Vorteil bringen.