Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Klarheit in die Besteuerung von Fast-Food-Kombinationen: Ein Burger, der als Teil eines vergünstigten Menüs angeboten wird, darf umsatzsteuerlich nicht ungünstiger behandelt werden als sein einzeln verkaufter Gegenpart. Im Kern ging es darum, wie die Mehrwertsteuer auf solche Pauschalangebote aufgeteilt wird. Während Getränke dem regulären Steuersatz von 19 Prozent unterliegen, fallen für die Speisekomponenten wie Burger und Pommes nur 7 Prozent an. Der BFH verwarf dabei die Praxis, den Menü-Preis nach der sogenannten „Food-and-Paper“-Methode aufzuteilen. Diese Methode hätte dazu geführt, dass der Burger im Menü einen höheren Warenanteil zugesprochen bekommen hätte als im Einzelverkauf, was der wirtschaftlichen Realität widerspricht.
Man stelle sich vor, Finanzbeamte brüten über Burger-Menüs und versuchen, akribisch genau zu ermitteln, wie viel Prozent Mehrwertsteuer auf die Gurkenscheibe im Menü-Burger entfallen und ob die Pommes eine eigene Steueridentität besitzen. Da muss man ja fast lachen!
Es ist beruhigend zu wissen, dass unsere höchste Finanzinstanz so tief in die Welt der Fast-Food-Kombinationen eintaucht, nur damit der Burger im Menü nicht plötzlich zum Luxusgut mit Sondersteuer mutiert. Wer hätte gedacht, dass ein einfacher Burger so viel bürokratisches Potenzial birgt?